Ebenso wenig geht daraus hervor, wann die aufgeführten Betreibungen angehoben wurden. Selbst wenn auf die Schuldner-Information abgestellt und von der vollständigen Bezahlung der offenen Betreibungen ausgegangen würde, kann nicht auf Zahlungsfähigkeit des Beklagten geschlossen werden, weil der Beklagte jegliche Ausführungen zu seinen laufenden Verpflichtungen unterlassen hat. Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung), anhand welcher die Beschwerdeinstanz sich ein Bild über die im Betrieb des Beklagten anfallenden Kosten machen könnte, fehlen ebenso wie Steuererklärungen und -veranlagungen.