bungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht überprüfen, ob Verlustscheine gegen ihn bestehen, was nebst offenen Betreibungen und Konkursandrohungen ebenfalls Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1). Der Schuldner-Information des Regionalen Betreibungsamts Q._____ lassen sich keinerlei Angaben über offene Verlustscheine gegen den Beklagten entnehmen. Ebenso wenig geht daraus hervor, wann die aufgeführten Betreibungen angehoben wurden.