2.3.2. Der Beklagte begründet seine Zahlungsfähigkeit in der Beschwerde damit, dass er sämtliche Forderungen gemäss Schuldner-Information vom 30. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 6) getilgt habe. Damit sei nachgewiesen, dass er in der Lage sei, seinen laufenden Verpflichtungen nachzugehen. Dass er auch nach Begleichung sämtlicher Forderungen weiterhin zahlungsfähig sei, könne durch den aktuellen Bankkontoauszug vom 2. November 2025 (BB 13), welcher einen Saldo von Fr. 25'192.18 ausweise, nachgewiesen werden.