Aus der Betreibungsabrechnung der Betreibung Nr. xxx vom 27. Oktober 2025 ist ersichtlich, dass der Beklagte den Betrag von Fr. 4'858.20 am 17. September 2025, somit vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat er demgegenüber mit Hinterlegung von Fr. 350.00 bei der Obergerichtskasse am 31. Oktober 2025 erst nach der Konkurseröffnung bezahlt. Damit ist die ganze Forderung innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig getilgt bzw. der geschuldete Betrag hinterlegt worden. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags) ist damit erfüllt.