3.2. Am 3. November 2025 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau erneut Beschwerde, mit welcher er diejenige vom 25. Oktober 2025 zurückzog. Er ersuchte um Aufhebung der Konkurseröffnung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.3. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).