5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 25. Oktober 2025 (Postaufgabe am 27. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.