Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.316 (SG.25.186) Art. 194 Entscheid vom 14. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ SA, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Bellaroba, Bahnhofstrasse 31, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regio- nalen Betreibungsamts Q._____ vom 7. Mai 2025 für Forderungen von Fr. 389.45 (Beteiligungen KVG 05.2023 – 10.2024), Fr. 94.80 (fällige Zin- sen), Fr. 400.00 (administrative Kosten) und Fr. 3'718.20 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2025 (Prämien KVG 10.2024 – 12.2024). Der Beklagte erhob gegen den ihm am 8. Mai 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. September 2025 (Postaufgabe am 9. September 2025) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren, nach- dem die Konkursandrohung vom 3. Juni 2025 dem Beklagten am 27. Juni 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forde- rung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 23. Oktober 2025: " 1. Über B._____, […] wird mit Wirkung ab 23. Oktober 2025, 08:35 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung ge- bracht werden. 4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 25. Oktober 2025 (Postaufgabe am 27. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhe- bung der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. 3.2. Am 3. November 2025 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau erneut Beschwerde, mit welcher er diejenige vom 25. Oktober 2025 zurückzog. Er ersuchte um Aufhebung der Konkurseröffnung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.3. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner, seine gegen das Kon- kurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem an- gefochtenen Entscheid entstandenen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhe- bung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berück- -4- sichtigt werden (BGE 139 III 491, 136 III 194 (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 5'198.80 (vorinstanzliche Akten act. 13). Der Beklagte macht beschwerdeweise gel- tend, er habe die Schuld im Umfang von Fr. 4'858.20 mit Zahlung vom 17. September 2025 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ vollum- fänglich getilgt. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 350.00 habe er am 31. Oktober 2025 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hin- terlegt. Aus der Betreibungsabrechnung der Betreibung Nr. xxx vom 27. Oktober 2025 ist ersichtlich, dass der Beklagte den Betrag von Fr. 4'858.20 am 17. September 2025, somit vor der Konkurseröffnung bezahlt hat. Die Ge- richtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens hat er demgegenüber mit Hin- terlegung von Fr. 350.00 bei der Obergerichtskasse am 31. Oktober 2025 erst nach der Konkurseröffnung bezahlt. Damit ist die ganze Forderung in- nerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig getilgt bzw. der geschuldete Betrag hinterlegt worden. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Til- gung der Schuld bzw. Hinterlegung des geschuldeten Betrags) ist damit erfüllt. 2.3. 2.3.1. Zu prüfen ist weiter, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsche dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als eine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er -5- auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärungen der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebens- haltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER DIGGEL- MANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b zu Art. 174 SchKG). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.3.2. Der Beklagte begründet seine Zahlungsfähigkeit in der Beschwerde damit, dass er sämtliche Forderungen gemäss Schuldner-Information vom 30. Ok- tober 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 6) getilgt habe. Damit sei nachgewie- sen, dass er in der Lage sei, seinen laufenden Verpflichtungen nachzuge- hen. Dass er auch nach Begleichung sämtlicher Forderungen weiterhin zahlungsfähig sei, könne durch den aktuellen Bankkontoauszug vom 2. No- vember 2025 (BB 13), welcher einen Saldo von Fr. 25'192.18 ausweise, nachgewiesen werden. 2.3.3. Betreffend die Zahlungsfähigkeit des Beklagten, welcher gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau mit seiner Einzelunternehmung "C._____" Holzbauarbeiten aller Art, insbesondere Zimmerei- und Schrei- nereiarbeiten, erbringt, ist zunächst festzuhalten, dass er keinen Betrei- -6- bungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht überprüfen, ob Verlustscheine gegen ihn bestehen, was nebst offenen Be- treibungen und Konkursandrohungen ebenfalls Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1). Der Schuldner-Information des Regionalen Betreibungsamts Q._____ lassen sich keinerlei Angaben über offene Verlustscheine gegen den Beklagten entnehmen. Ebenso we- nig geht daraus hervor, wann die aufgeführten Betreibungen angehoben wurden. Selbst wenn auf die Schuldner-Information abgestellt und von der vollständigen Bezahlung der offenen Betreibungen ausgegangen würde, kann nicht auf Zahlungsfähigkeit des Beklagten geschlossen werden, weil der Beklagte jegliche Ausführungen zu seinen laufenden Verpflichtungen unterlassen hat. Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung), anhand welcher die Beschwerdeinstanz sich ein Bild über die im Betrieb des Beklagten anfallenden Kosten machen könnte, fehlen ebenso wie Steuererklärungen und -veranlagungen. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mit- tel zur Tilgung allfällig weiterer Schulden zur Verfügung stehen. Der Be- klagte hat es darüber hinaus unterlassen, Angaben und sachdienliche Un- terlagen zu seien privaten Lebenshaltungskosten (Wohnungskosten, Kran- kenkassenprämien etc.) zu machen und einzureichen. Allein daraus, dass er Ende Oktober/Anfang November 2025 Schulden von Fr. 31'545.90 (BB 8 – 12) bezahlt hat und danach (offenbar einzig) noch über einen Ver- mögensstand von rund Fr. 25'000.00 (BB 13) verfügte, lässt sich jedenfalls noch nicht auf die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Holzbaubetriebs des Beklagten schliessen, zumal auch nicht nachgewiesen ist, dass die bar bezahlten Steuerschulden aus dem Vermögen des Beklagten und nicht etwa mittels Drittleistungen getilgt wurden, und von den rund Fr. 25'000.00 nicht nur die geschäftlichen Verpflichtungen, sondern auch die privaten, in der Höhe gänzlich unbekannten privaten Lebenshaltungskosten bezahlt werden müssen. Die wirtschaftliche Situation des Beklagten bleibt damit völlig im Dunkeln. 2.3.4. Nachdem in den Akten wesentliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situa- tion des Beklagten fehlen und sich seine wirtschaftliche Lage nicht ansatz- weise beurteilen lässt, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Die ge- gen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Oktober 2025 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.00 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG). Ferner hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- -7- gungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung des bei ihr vom Beklagten hinterlegten Betrags von Fr. 1'150.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 ver- bleibenden Restbetrag von Fr. 650.00 an das Konkursamt Aargau zu über- weisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit der vom Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'150.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'150.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 650.00 zu überweisen. Zustellung an: […] -8- Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber