2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'366.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.