AGVE 2013 Nr. 77) Parteientschädigung ausgehend von einer vorliegend ungekürzten (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT) Grundentschädigung von Fr. 2'210.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und Auslagen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 1'366.00 festzusetzen. Die Klägerin hat keinen Mehrwertsteuerzuschlag beantragt, weshalb ein solcher nicht vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 6). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.