5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD und § 8 Abs. 1 GebührD). Beim vorliegenden Streitwert (Fr. 5'000.00) ist die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. E. 4 oben) zu bezahlende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) Parteientschädigung ausgehend von einer vorliegend ungekürzten (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT) Grundentschädigung von Fr. 2'210.00 (§ 3 Abs. 1 lit.