O., Rz. 946). Nachdem von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen ist (vgl. E. 3 oben), erweist sich die der Klägerin zu seinen Lasten zuzusprechende Parteientschädigung aber als uneinbringlich. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 5 unten) nicht davon, über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.). Die Klägerin ist - 11 - nach dem Gesagten zivilprozessual bedürftig (Art. 117 ZPO), weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich zu bewilligen ist.