Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist zufolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten vorab abzuweisen (vgl. E. 3 oben). Es ist damit zu prüfen, ob ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die (subsidiäre; BGE 142 III 39 E. 2.3) unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. Da ihr keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 5 unten), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten zwar als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 946).