Recht mangels Bedürftigkeit des Beklagten gutgeheissen bzw. abgewiesen. 2.5.2. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. 3. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist ihm zu gewähren, zumal ihm nach Bezahlung des Prozesskostenvorschusses der Klägerin und Deckung seiner eigenen erstinstanzlichen Prozesskosten (vgl. E. 2.4.2.11 oben) keine Mittel mehr verbleiben, um für seine Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzukommen.