Dieser Überschuss ermöglicht es dem Beklagten, den Prozesskostenvorschuss der Klägerin und seine eigenen Prozesskosten, die sich in einer vergleichbaren Höhe wie bei der Klägerin (also ebenfalls rund Fr. 5'000.00) bewegen dürften, in (ganz) wenig mehr als einem Jahr zu bezahlen. Damit kann offengelassen werden, ob der Beklagte einen Bonus erhält oder nicht, was er – nachdem die Klägerin dies in erster Instanz geltend gemacht hatte (Gesuch, S. 9) und dies von der Vorinstanz nicht weiter abgeklärt wurde – im Beschwerdeverfahren nunmehr (jedenfalls für die Jahre 2024 und 2025) grundsätzlich zugestanden hat (Stellungnahme vom 25. Februar 2025, S. 2).