2.4.2.10. Die Vorinstanz legte das durchschnittliche Nettomonatseinkommen des Beklagten unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns auf Fr. 5'403.85 fest (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2). Dies wird vom Beklagten mit Beschwerde nicht bestritten (Beschwerde, Rz. 12).