2.4.2.8. Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde (Rz. 9 und 13) vor, "allenfalls" (abhängig vom Endentscheid) müssten höhere Unterhaltsbeiträge als Fr. 594.00 (gemäss Vorinstanz) in seinem erweiterten Existenzminimum berücksichtigt werden. Diesem Einwand ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz zurecht (nur) auf die bis anhin effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge abgestellt hat (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 335). 2.4.2.9. Aus dem vorstehend Dargelegten resultiert folgender Bedarf des Beklagten (Änderungen zur Vorinstanz kursiv):