2.4.2.7. Die Bezahlung der Steuern 2023 von Fr. 2'848.70 hat der Beklagte – entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1) – mit Beilage 5 zur Stellungnahme vom 13. September 2024 nachgewiesen, weshalb ihm hierfür monatlich Fr. 237.40 anzurechnen sind. -9-