2.4.2.6. Die Kommunikationskosten für TV, Radio, Internet und Telefon sind in den SchKG-Richtlinien nicht separat aufgeführt und gelten damit (praxisgemäss) als im Grundbetrag inbegriffen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 272 mit Hinweisen). Die vom Beklagten geltend gemachte Kommunikationspauschale von Fr. 100.00 (Stellungnahme vom 13. September 2024, S. 8; Beschwerde, Rz. 6) hat die Vorinstanz damit zu Recht nicht in die Bedarfsberechnung einbezogen.