Bereits in erster Instanz hat der Beklagte sodann zwar vorgebracht, er benötige das Auto, um die Tochter abzuholen (act. 30). Dazu ist aber anzumerken, dass auch der Wohnort der Klägerin durch den öffentlichen Verkehr gut erschlossen ist und der Beklagte auch dafür kein Auto braucht: Gemäss Google Maps benötigt er von seinem Arbeitsort zum Wohnort der Klägerin ([…] T._____) 18 Minuten, wobei der grosse Teil auf den Fussweg zur jeweiligen Busstation entfällt.