MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 322). Dies umso weniger, als dem Beklagten auch der Weg vom Bahnhof Q._____ zum Arbeitsort (1415 m) zu Fuss oder zumindest mit dem Fahrrad zumutbar ist. Mit dem Fahrrad reduziert sich der Fussweg von 23 Minuten auf lediglich rund 4 Minuten Fahrzeit. Bei der Fahrt mit dem Auto ist weiter zu beachten, dass erfahrungsgemäss gerade beim Arbeitsweg zuweilen Verzögerungen infolge von Staus oder dergleichen -8-