2.4.2.4. Der Arbeitsweg vom Wohnort des Beklagten ([…] R._____) zu dessen Arbeitsort ([…] S._____) ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Strecken zu Fuss) innert rund einer Stunde erreichbar (vgl. www.sbb.ch). Mit dem Auto beträgt der Fahrtweg gemäss Google Maps 22 Minuten. Mit Blick auf die zeitliche Einsparung bei Bewältigung des Arbeitswegs von rund einer halben Stunde pro Weg bzw. rund einer Stunde pro Tag und die gute grundsätzliche Erreichbarkeit des Arbeitsorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist mit der Vorinstanz nicht vom Kompetenzcharakter des Autos auszugehen (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl.