Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ([365 Tage ./. 104 Tage {Wochenenden} ./. 20 Tage {Ferien} ./. 10 Tage {variable Feiertage}] : 12 [Monate]) ergibt sich – bei einem Mittelwert von Fr. 10.00 pro Hauptmahlzeit – ein monatlicher Betrag von Fr. 200.00, welcher von der Vorinstanz veranschlagt wurde. Dass dieser unangemessen wäre, brachte der Beklagte nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.