2.4.2.3. Der Beklagte verlangt für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einen Zuschlag von Fr. 220.00; die Vorinstanz sei "fälschlicherweise" bloss von Fr. 200.00 ausgegangen (Beschwerde, Rz. 4). Die Klägerin will ihm keinen höheren Betrag zugestehen (Beschwerdeantwort, S. 5). Gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien werden die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung mit einem Zuschlag von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit im Notbedarf berücksichtigt. Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ([365 Tage ./. 104 Tage {Wochenenden} ./. 20 Tage