Es ist (mit der Vorinstanz) auf die KVG-Prämien des Jahres 2024 abzustellen, da die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Prämien 2025 wegen des umfassenden Novenverbots (vgl. E. 1 oben) keine Berücksichtigung finden können. Die vom Beklagten erstmals mit Beschwerde geltend gemachten selbst getragenen Gesundheitskosten im Jahr 2024 von Fr. 115.00 pro Monat wurden ebenfalls verspätet geltend gemacht , weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind.