private Versicherungen (VVG) von Fr. 36.55 enthält (BGE 134 III 323 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 5.2 und 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). Soweit der Beklagte vorbringt, die KVG-Prämien beliefen sich im Jahr 2025 auf Fr. 482.55 (Beschwerde, Rz. 3), kann er damit nicht gehört werden. Es ist (mit der Vorinstanz) auf die KVG-Prämien des Jahres 2024 abzustellen, da die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen zu den Prämien 2025 wegen des umfassenden Novenverbots (vgl. E. 1 oben) keine Berücksichtigung finden können.