2.4.2. 2.4.2.1. Unbeanstandet geblieben sind die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge für die Existenzminimumpositionen Grundbetrag, Sozialzuschlag und Wohnkosten, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 2.4.2.2. In Bezug auf die Position Krankenkasse ist mit der Vorinstanz von Fr. 419.45 auszugehen, da der vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachte Betrag von Fr. 456.00 (act. 30) zusätzlich zu den gemäss den SchKG-Richtlinien dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzurechnenden obligatorischen Krankenversicherung (KVG) auch Kosten für -7-