Gestützt auf ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 5'403.85 (angefochtener Entscheid, E. 4.3.2) errechnete die Vorinstanz einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'026.40 bzw. von Fr. 12'316.80 pro Jahr. Der Beklagte sei daher gemäss Vorinstanz ohne Weiteres – auch bei Berücksichtigung von Steuerverpflichtungen – in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten zu bestreiten. Die von ihm behauptete Prozessbedürftigkeit sei zu verneinen (angefochtener Entscheid, E. 4.4.1).