2.3.4. Zusammengefasst ist die von der Vorinstanz bejahte prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin und der Kindsmutter nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt damit, ob der Beklagte den Vorschuss von Fr. 5'000.00 leisten kann. 2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz ging von einem erweiterten Existenzminimum des Beklagten von Fr. 4'377.45 aus (angefochtener Entscheid, E. 4.3.1), bestehend aus folgenden Positionen: