2.3.3. Der Beklagte bringt vor, dass die Kindsmutter – zusätzlich zu ihrem Vermögen von Fr. 5'000.00 – über ein nicht ausgewiesenes Konto bei der D._____ verfüge, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kindsmutter der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss bezahlen könnte (Beschwerde, Rz. 14). Der Beklagte hatte dies schon in erster Instanz vorgebracht, allerdings ohne seine Behauptung näher zu substantiieren (vgl. act. 29). Entgegen dem Beklagten ist damit nicht zu beanstanden, -6- dass die Vorinstanz darauf nicht näher eingegangen ist und insbesondere keine weiteren Belege eingefordert hat.