für die Prozesskosten ihres minderjährigen Kindes aufzukommen haben (angefochtener Entscheid, E. 4.1; vgl. auch Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.40 vom 19. April 2023 E. 3.1). Um den Anteil am Prozesskostenvorschuss eines eingeklagten Elternteils bestimmen zu können, hat das Gericht daher die Leistungsfähigkeit des anderen – nicht eingeklagten – Elternteils vorfrageweise zu prüfen. Bei der Beurteilung des Prozesskostenvorschussbegehrens der Klägerin sind somit auch die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).