2. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es sei der Klägerin für die erstinstanzlichen Verfahren SF.2024.57 und VF.2024.12 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin sei als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. 3.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 3.1 Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.