2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte die Klägerin: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.