4. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 300.00 auferlegt. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2025 begründet zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 31. Januar 2025 frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: -3- " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Ziffer 1. bis 3 des Entscheids des [angefochtenen Entscheids] wie folgt anzupassen: