3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Konkurshinterlage der Beklagten von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)