4. Die Beklagte hat am 23. Oktober 2025 für die Kosten des Konkursamts Fr. 500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerde Rz. 14). Dieser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.