gestellt. Das Erscheinen zur Konkursverhandlung wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Ausserdem wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls sie sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA act. 12, 14).