3. 3.1. Trotz seines Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamts sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). 3.2. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 14. Oktober 2025, 08:00 Uhr, vor das Präsidium des Zivilgerichts Zofingen vorgeladen und ihr ein Informationsschreiben zum Verfahren zu- -5-