Die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung wurde somit vor der Konkurseröffnung getilgt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.