4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 23. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: