1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 19. März 2025 für eine Forderung von Fr. 3'944.95 (provisorische Prämien der obligatorischen Unfallversicherung Januar 25 – Dezember 25, fällig 01.01.2025) nebst Zins zu 6 % seit 19. März 2025 und aufgelaufene Zinsen von Fr. 31.55. 1.2. Gegen den ihr am 28. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 7. April 2025 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Klägerin für den Betrag von Fr. 3'944.95 nebst Zins zu 6 % seit 1. Februar 2025 definitive Rechtsöffnung.