Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.308 (SG.25.243) Art. 210 Entscheid vom 28. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Klägerin Suva Aarau, […] Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, Firststrasse 25, 8835 Feusisberg Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 19. März 2025 für eine Forderung von Fr. 3'944.95 (provisorische Prämien der obligatorischen Unfallversicherung Januar 25 – Dezember 25, fällig 01.01.2025) nebst Zins zu 6 % seit 19. März 2025 und aufgelaufene Zinsen von Fr. 31.55. 1.2. Gegen den ihr am 28. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 7. April 2025 Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 erteilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen der Klägerin für den Betrag von Fr. 3'944.95 nebst Zins zu 6 % seit 1. Februar 2025 defini- tive Rechtsöffnung. 2. 2.1. Am 27. August 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 2. Juli 2025 der Beklagten am 21. Juli 2025 zugestellt worden war und diese die in Betrei- bung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 14. Oktober 2025: " 1. Über A._____ AG, […] wird mit Wirkung ab Dienstag, 14. Oktober 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 23. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom 14.10.2025 (Geschäftsnummer SG.2025.243/em) durch das Bezirksge- richt Zofingen sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Be- schwerdeführerin in die Verfügung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu ge- währen unter Mitteilung an das zuständige Konkursamt und das Handels- registeramt Aargau und es seien die Sicherungsmassnahmen des Kon- kursamtes aufzuheben." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 28. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE -4- 139 III 491 E. 4.4). Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursge- richt das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden be- weist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Weist der Schuldner im Be- schwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfä- higkeit nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht in Rz. 8 ihrer Beschwerde geltend, sie habe die Kon- kursforderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von total Fr. 4'925.25 am 9. Oktober 2025 an die Klägerin überwiesen. Daraufhin sei diese Be- treibung bereits aus dem Betreibungsregister gelöscht worden. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Klägerin oder das Betrei- bungsamt dies dem Konkursgericht mitteilen würden. Deshalb sei sie nicht zur Konkursverhandlung erschienen, um Quittungen vorzulegen. 2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 4'945.25 (vor- instanzliche Akten [VA] act. 12). Die Beklagte hat der Klägerin am 9. Okto- ber 2025 (Valuta) Fr. 4'945.25 mit dem Vermerk "Konkursbegehren, Refe- renz yyy" überwiesen (Beschwerdebeilage [BB] 5). Dem Betreibungsregis- terauszug der Beklagten vom 16. Oktober 2025 lässt sich entnehmen, dass die Forderung aus der Betreibung Nr. xxx als bezahlt registriert wurde (BB 6). Die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung wurde somit vor der Konkurseröffnung getilgt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuwei- sen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind. 3. 3.1. Trotz seines Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanz- lichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamts sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). 3.2. Mit Verfügung vom 5. September 2025 wurde die Beklagte zur Verhand- lung vom 14. Oktober 2025, 08:00 Uhr, vor das Präsidium des Zivilgerichts Zofingen vorgeladen und ihr ein Informationsschreiben zum Verfahren zu- -5- gestellt. Das Erscheinen zur Konkursverhandlung wurde ihr freigestellt. Je- doch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittun- gen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusen- den. Ausserdem wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls sie sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkun- den über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stun- dung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA act. 12, 14). Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachläs- sigkeit, die am 9. Oktober 2025 vorgenommene Zahlung dem Konkursge- richt nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wes- halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 4. Die Beklagte hat am 23. Oktober 2025 für die Kosten des Konkursamts Fr. 500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerde Rz. 14). Die- ser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 14. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die Konkurshinterlage der Beklagten von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber