2.3. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 16. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Betracht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.