2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 20. Oktober 2025 zugestellt (VA, act. 27). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 30. Oktober 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 1'385.25 (VA, act. 12 und 16). Die Beklagte hat weder geltend gemacht noch Belege dafür eingereicht, dass sie den noch offenen Betrag der Konkursforderung einschliesslich -4-