3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 23. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Konkurseröffnung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 5. November 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: