265 Abs. 1 SchKG). Der (nicht belegte) allfällige Wegfall einer Alimentenverpflichtung des Gesuchstellers sowie die angebliche Möglichkeit zur Weiterführung seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit im Falle einer Konkurseröffnung könnten daran nichts ändern. Ein Konkurs würde seinen Gläubigern mithin gar nichts bieten, sondern einzig dem Gesuchsteller zu deren Lasten eine finanzielle Erholung ermöglichen. Nach der in E. 3.1 hievor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbegehren des Gesuchstellers deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen. -6-