Ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen er auf sein Guthaben von Fr. 9'651.57 auf dem internen Stornokonto bei seiner Arbeitgeberin zugreifen könnte, legte er in der Beschwerde nicht dar und geht aus der Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 17. Oktober 2025 nicht hervor. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Gesuchsformular in der Rubrik "Vermögenswerte" unter "Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften etc." sowie unter "Motorfahrzeug" Werte von je Fr. 0.00 einsetzte (das Auto "[…]" gehört seiner Arbeitgeberin; in der Steuererklärung 2023 hat er kein privates Fahrzeug deklariert), ist zu