heiten nicht mehr. Aufgrund gesetzlicher und branchenüblicher Vorschriften sei es ihm ohne bewilligten Privatkonkurs nicht mehr möglich, seine Tätigkeit fortzusetzen. Ein negativer Entscheid würde zwingend zur Arbeitslosigkeit führen. Weiter habe seine Arbeitgeberin, die B._____ AG, bestätigt, dass auf seinem internen Stornokonto ein positiver Betrag vorhanden sei. Schliesslich werde sich seine finanzielle Lage verbessern, indem ab dem kommenden Jahr eine seiner Alimentenverpflichtungen entfalle. Die Vorinstanz habe Art. 191 Abs. 2 SchKG zu eng ausgelegt und damit das Recht i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO unrichtig angewendet.