265 Abs. 2 SchKG). Nach der zitierten Rechtsprechung sei sein Konkursbegehren deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit seien nicht alle Voraussetzungen für das Aussprechen eines Privatkonkurses gegeben. Aus diesem Grund dürfe der Privatkonkurs im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen werden. 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, die Beurteilung der Vorinstanz, dass keine verwertbaren Aktiven vorhanden seien und die Gläubiger schlechter gestellt würden, entspreche den aktuellen Gegeben- -4-