262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, sei davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen sei, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten, sondern im Gegenteil die Hürden für die Geltendmachung der ausstehenden Schulden erhöhen. So könnten die Gläubiger nach Konkurseröffnung eine Betreibung gestützt auf einen Verlustschein nur noch bei Vorliegen von neuem Vermögen anheben (Art. 265 Abs. 2 SchKG).