Weiter lege der Gesuchsteller mit Einreichung der Steuerveranlagung 2023 dar, dass er über kein Vermögen verfüge. Entsprechend habe er keine Vermögenswerte, welche auf die Gläubiger übertragen werden könnten. Da keine wesentlichen Aktiven vorhanden seien, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, sei davon auszugehen, dass am Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen sei, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG).